Auswärtsfahrerordnung
1. Allgemeines, Verbindliche Anmeldung
Ausrichter der Auswärtsfahrten ist der Supporters Club Düsseldorf 2003 e.V. (nachfolgend: „Veranstalter“ oder „SCD“ genannt). Jeder (nachfolgend: „Teilnehmer“; der Einfachheit halber meint diese Form alle Geschlechter), der Interesse hat, kann sich für eine Auswärtsfahrt (nachfolgend: „Busreise“) anmelden unter Anwendung des nachfolgenden beschriebenen Verfahrens und unter Einhaltung dieser verbindlichen Ordnung hieran teilnehmen.
1.1 Anmeldungen sind verbindlich, können aber bis zu einer bestimmten Frist kostenlos storniert werden. Die Stornierungsfrist wird bei der entsprechenden Fahrt angezeigt und ist vor Buchung sichtbar. Nach der Bezahlung ist eine Stornierung nicht mehr möglich. Abfahrt zum Spiel ist zu den im Online-System angegebenen Ort und Zeiten. Die Rückfahrt nach dem Spiel wird üblicherweise unmittelbar nach Spielschluss angetreten, in Einzelfällen wird im Bus oder im Vorfeld auf Abweichungen hingewiesen.
1.2 Der Bus wartet nicht, deshalb empfiehlt es sich, unbedingt pünktlich am Abfahrtsort zu sein. Ansprüche die auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten gerichtet sind, falls bei der Hin- und Rückfahrt oder bei Pausen die Abfahrt des/der Busse(s) schuldhaft (z.B. wegen Verspätung) versäumt wird, sind ausgeschlossen. Eine Verspätung gilt immer als schuldhaft; die Teilnehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass sie die Abfahrtszeiten einhalten. Durch die Teilnahme an der Fahrt erklärt der Teilnehmer seine Einwilligung in diese Regelung. Sollte diese Regelung im Einzelfall unbillig sein, kann der Vorstand auf Antrag hierüber gesondert entscheiden. Dies jedoch erst im Nachgang an die Fahrt. Der Antrag ist durch den Teilnehmer per Textform (z.B. E-Mail) innerhalb von 1 Woche nach der Busreise an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat Zeit, innerhalb von zwei Wochen hierüber zu entscheiden.
1.3 Die Fahrpreise sind im Einzelnen im Online-System einsehbar. SCD-Mitglieder erhalten eine Ermäßigung und Vorrecht gegenüber Nicht-Mitgliedern auf jede Fahrt.
2. Busordnung
2.1. Den Anweisungen der Busbetreuer*innen (nachfolgend: „Busleitung“) ist Folge zu leisten. Die Busleitung wird vor Beginn der Fahrt benannt (Online-System oder vor Ort). Diese ist auch Inhaberin des Hausrechts.
2.2. Die Busreisen sind ausdrücklich Nichtraucherfahrten! Das Rauchen innerhalb des Busses ist deshalb nicht gestattet. Zuwiderhandlungen und eventuell hierdurch verursachte Kosten (Reinigung, Schadensersatz an das Busunternehmen), trägt der hiergegen zuwiderhandelnde Teilnehmer. Außerdem behält sich die Busleitung vor, den Teilnehmer von der Fahrt auszuschließen.
2.3.1 Die Mitnahme von eigenen alkoholischen Getränken wird in geringen Maßen gestattet. Geringe Maße bedeutet, die Mitnahme von 1,0 Liter Bier ist gestattet. Das Mitnehmen von Kästen ist untersagt. Das Jugendschutzgesetz gilt entsprechend und ist zu befolgen. Die Busleitung wird in begründeten Fällen ein Alkoholverbot auszusprechen und den Verkauf weiterer alkoholischer Getränke an die jeweiligen Teilnehmer unterbinden. Der Konsum sämtlicher unter das Betäubungsmittelgesetz („BTM“) ist verboten; entsprechendes gilt für das Mitsichführen und die Weitergabe egal in welcher Form.
2.3.2 Eine festgelegte Promillegrenze ab welcher die Mitfahrt im Bus verwehrt wird, existiert nicht. Fans, die vor der Abfahrt jedoch Ausfallerscheinungen zeigen, kann die Mitfahrt verwehrt werden. Hierüber entscheidet die Busleitung. Hier gilt entsprechend Nr. 1, dass auch dann die schon bezahlten Kosten nicht erstattet werden. Jeder Teilnehmer hat dafür zu sorgen, dass er keine Ausfallerscheinungen hat, die eine Teilnahme an der Busreise ausschließen.
2.4. Flaggen und andere Fanartikel dürfen im Bus gerne aufgehängt werden. Das Singen von Fanliedern ist erwünscht, sofern andere Teilnehmer sich nicht gestört fühlen. Im Zweifelsfalle wird seitens der Busleitung eine Kompromisslösung vorgeschlagen, an die sich jeder zu halten hat. Über die Musik-/Sender- und/oder Videoauswahl entscheidet die Busleitung. Vorschläge sind willkommen.
2.5. Es ist den Teilnehmern untersagt, andere Teilnehmer oder Dritte durch ihr Verhalten (sei es aufgrund z.B. durch übermäßigen Alkoholgenuss, durch Drogenmissbrauch bzw. andere betäubende Mittel oder nüchtern) zu belästigen oder zu gefährden. Derartiges Verhalten führt unwiderruflich zum Ausschluss von der Busreise. Hierüber entscheidet die Busleitung. Hinsichtlich der hierdurch ggf. entstehenden Kosten für den ausgeschlossenen Teilnehmer gilt Nr. 1.2 dieser Ordnung.
2.6 Das Mitführen und der Gebrauch von spitzen, scharfen und gefährlichen Gegenständen während der Busfahrt ist generell untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Gegenstände zur Nahrungsaufnahme oder für den Teilnehmer sonst erforderlich sind (z.B. gewöhnliches Messer zum Schneiden von Nahrungsmitteln). Liegt dies offensichtlich nicht vor, kann der Teilnehmer von der Fahrt ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet die Busleitung. Hinsichtlich der hierdurch ggf. entstehenden Kosten für den ausgeschlossenen Teilnehmer gilt Nr. 1.2 dieser Ordnung
2.6. Genauso wie bei Heimspielen gilt auch bei den vom SCD organisierten Fahrten: Wer rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische Äußerungen oder Bemerkungen äußert, ganz gleich in welcher Form (mündliche Äußerung, Tragen von Zeichen oder Symbolen o.ä.) oder andere (z.B. aufgrund des Geschlechts bzw. sexueller Neigung) beleidigt oder belästigt, kann mit einem sofortigen Ausschluss an der Weiterfahrt belegt werden (nächste Haltemöglichkeit). Hierüber entscheidet die Busleitung nach dem Mehrheitsprinzip. Kann keine Mehrheit gefunden werden, zählt die Stimme eines Vorstandsmitgliedes doppelt. Ist kein Vorstandsmitglied vorhanden wird vor Antritt der Fahrt ein Ersatz-Vorstandsmitglied bestimmt. Dieses gilt ausdrücklich auch für ein solches Verhalten während der gesamten Dauer des Beginns der Busreise bis zum Ende der Busreise und bis Abreise aller Teilnehmer am Endpunkt der Busreise. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Belästigung verbal oder non-verbal z.B. durch das komplette Entkleiden erfolgt. Ein angemessener, respektvoller und gesellschaftlich adäquater Umgangston ist selbstverständlich! Hier gilt entsprechend Nr. 1.2, dass auch dann die schon bezahlten Kosten nicht erstattet werden.
2.8 Nächste Haltemöglichkeit bedeutet, der von der Busleitung bestimmte – verkehrssicher gelegene - nächste Ort, an dem ein Anhalten des Busses möglich ist. Insbesondere besteht kein Anspruch darauf, dass an einem bestimmten nächsten Ort der Bus anhält um den Teilnehmer von der Fahrt auszuschließen. Die Busleitung entscheidet nach ihrem Ermessen.
2.9 Tätliche Auseinandersetzungen z.B. zwischen einzelnen Teilnehmern, sei es untereinander oder mit anderen Personen, führen mit sofortiger Wirkung zu einem Ausschluss an der Weiterfahrt (nächste Haltemöglichkeit). Im Falle einer Weigerung, den Bus zu verlassen oder den Anweisungen der Busleitung Folge zu leisten, wird bei der nächstgelegenen Polizeiwache Unterstützung ersucht. Der SCD, die Busleitung und der Vorstand haften nicht für daraus resultierende finanzielle und andere Konsequenzen oder Schäden (z.B. Reisekosten, Kosten der Eintrittskarten, Stadionverbote etc.). Der SCD, die Busleitung und der Vorstand werden jedoch jeden, der hierdurch einen Schaden erleidet – gleich ob monetär oder einen sonstigen materiellen oder immateriellen Schaden, dabei unterstützen, dass der Schaden regressiert werden kann. Alle vorgenannten Sätze gelten insbesondere auch, aber nicht nur, bei jeder Art von widerrechtlicher Gewaltanwendung, Sachbeschädigung (z.B. Vandalismus) oder Diebstahl, die während der Busreise von einem Teilnehmer begangen werden. Es wird dann ggf. von der Busleitung die Polizei hinzugezogen. Die Entscheidung obliegt der Busleitung. Die Fahrt wird dann ohne die eventuell durch die Polizei oder Busleitung entfernte(n) Person(en) fortgesetzt.
2.10 Die Busleitung, der SCD oder der Vorstand haften nicht für Maßnahmen der vorgenannten Nummern dieser Ordnung gegen Teilnehmer, die dieser Ordnung zuwider handeln und daraus resultierende finanziellen und andere Konsequenzen (Reisekosten, Kosten der Eintrittskarten etc.), die ggf. auch andere redlichen Teilnehmer dadurch erleiden. Es gilt auch hier die Regelung der Nr. 1.2 hinsichtlich der Kosten
2.11 Feuerwerk oder andere pyrotechnische Erzeugnisse dürfen während der Busreise zu keinem Zeitpunkt gezündet werden. Zuwiderhandlungen führen zum Ausschluss von der Busreise durch die Busleitung mit der Kostenfolge des Nr. 1.2.
2.12 Sind Anschnallgurte in den Bussen vorhanden, so ist von diesen Gebrauch zu machen. Luken und Fenster im Bus dürfen ohne die Erlaubnis der Busleitung nicht geöffnet werden.
2.13 Bei Kenntnisnahme von Beschädigungen durch Teilnehmer der von uns angemieteten Busse ist die Busleitung davon unverzüglich zu informieren. Beschädigungen, die von Teilnehmern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, führen mit sofortiger Wirkung zu einem Ausschluss von der gegenwärtigen Busreise und allen weiteren Busreisen des SCD. Bei Schäden, die nach Beendigung der Fahrt festgestellt werden, wird dem Platzinhaber der Schaden in Rechnung gestellt. [Es gilt stets der Platz im Bus als Platz des Teilnehmers, der bei Beginn der Fahrt zugewiesen wird, auch wenn er diesen ggf. während der Fahrt getauscht oder sonst wie geändert hat.] Dies gilt nicht, wenn er den Nachweis führen kann, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat.
2.14 Für einen etwaigen Verlust von mitgebrachten Gegenständen haftet der SCD, die Busleitung oder der Vorstand nicht.
2.15 Der jeweilige Platz des jeweiligen Teilnehmers im Bus ist bei Beendigung der Busreise sauber zu hinterlassen. Es gilt stets der Platz im Bus als Platz des Teilnehmers, der bei Beginn der Fahrt zugewiesen oder ausgewählt wurde (freie Platzwahl), auch wenn er diesen ggf. während der Fahrt getauscht oder sonst wie geändert hat. Bei Nichteinhaltung wird dem Teilnehmer eine eventuell anfallende Sonderreinigung in Rechnung gestellt. Die Abfallbehälter im Bus sind zu benutzen und der Müll ist eigenständig durch die jeweiligen Teilnehmer zu entsorgen.
2.16 Wer gegen die oben aufgeführten Verhaltensregeln verstößt, kann mit einem Auswärtsfahrtverbot, d.h. mit einer Sperre für alle vom Supporters Club Düsseldorf 2003 e.V. organisierten Busreisen belegt werden. Über das Auswärtsfahrverbot und auch deren Dauer entscheidet der Vorstand im Einzelfall nach seinem Ermessen. Der SCD behält sich vor, in besonders schweren Fällen Mitglieder aus dem Verein auszuschließen.
3. Mitfahrer unter 18 Jahren („minderjähriger Teilnehmer“)
Bei Teilnehmern, die das 18. Lebensjahr am Tag der Busreise noch nicht vollendet haben, ist für die Teilnahme an vom SCD organisierten Busreisen eine schriftliche Erlaubnis des/der Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Antrag kann auf der Webseite heruntergeladen werden und ist bei Fahrtantritt der Busleitung unaufgefordert auszuhändigen. Sollte der minderjährige Teilnehmer diese nicht zu Beginn der Busreise vorlegen können, so wird er von der Busreise ausgeschlossen. Für die Kosten gilt die Regelung unter Nr. 1.2 dieser Ordnung.